Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: August 2020)

Anwendungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle mit der bypack Transportvermittlung geschlossenen Beförderungsverträge über den nationalen  Straßengütertransport, den Umschlag sowie die Lagerung von Sendungsgut, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften des Deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) nicht diesen Bedingungen entgegen stehen.

1.2

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die der bypack Transportvermittlung nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

Vertragsschluss

2.1

Der Leistungsumfang des Auftrags bestimmt sich aus den vom Auftraggeber elektronisch übermittelten Daten, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die bypack Transportvermittlung.

2.2

Die Durchführung des Vertrages erfolgt durch uns selbst oder durch einen von bypack Transportvermittlung eingesetzten Subunternehmer / Vertragspartner.

Serviceumfang Transport

3.1

Die bypack Transportvermittlung übernimmt die nationale sowie grenzüberschreitende Straßengüterbeförderung von Paketen und anderem Sendungsgut im Sammelgutverkehr. Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt wir eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt die bypack Transportvermittlung  nur die Übernahme der Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.

3.2

Nach elektronischer Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt die früheste Abholung des Sendungsgutes beim Absender einen (1) Werktag nach Auftragseingang bei der bypack Transportvermittlung. Soweit gesondert beauftragt, avisiert die bypack Transportvermittlung die Abholung rechtzeitig. Sofern die Abholung oder Zustellung des Sendungsgutes nicht erfolgen kann, weil der Absender oder Empfänger nicht angetroffen wird, hat der Auftraggeber die Kosten für die Fehlfracht (vergebliche Anfahrt und Zustellung) zu tragen.

3.3

Die Ablieferung von Paketen durch die bypack Transportvermittlung erfolgt im Regelfall innerhalb von 1-5Werktagen, von sonstigem Sammelgut innerhalb von 1-5Werktagen nach deren Abholung beim Absender mit befreiender Wirkung an jede bei dem ordnungsgemäßen Empfänger in dessen Gewahrsamsbereich (Geschäft/Haushalt, etc.) angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Eine weitergehende Überprüfung der Empfangsberechtigung durch uns ist nicht erforderlich.

Ebenfalls erfolgt die Ablieferung, soweit der Auftraggeber oder Empfänger eine alternative Zustellung an eine andere, als den ursprünglichen Empfänger benannte Person, anweist. Hierzu hat der Auftraggeber/Empfänger die Möglichkeit der bypack Transportvermittlung anderweitige Weisung mittels E-Mail , über den alternativen Empfänger zu erteilen. Zustellung mit befreiender Wirkung erfolgt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustellung an einen Paketshop/eine Paketstation etc. wählt.

3.4

Ausschließlich bei Sammelgut kann der Auftraggeber gegen Aufpreis eine telefonische Terminankündigung zur Ablieferung von Sammelgut beim Empfänger beauftragen.

3.5

Zur Verkürzung der unter Ziff. 3.3 angegebenen Regellaufzeiten kann bei Transporten, deren Straßenentfernung geringer als 600 km zwischen Abhol- und Zustelladresse ist, das Produkt Express gebucht werden. Die Zustellung der Sendung erfolgt dann am auf die Abholung folgenden Werktag. Die zusätzlichen Kosten werden vorab vereinbart.

3.6

Der Auftraggeber kann Sendungen nicht per Nachnahme versenden. 

3.7

Die bypack Transportvermittlung lässt sich als Abliefernachweis vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in den Begleitpapieren genannten Packstücke auf einem Handscanner oder Dokument unterzeichnen. Auch digitale Unterschriften dienen als Abliefernachweis. Weigert sich der Empfänger die Empfangsbestätigung zu erteilen, so haben wir Weisung einzuholen, bei Nichterteilung einer Weisung oder sofern diese nicht eingeholt werden kann, sind wir berechtigt, die Sendung zurück zu führen.

3.8

Die bypack Transportvermittlung ist, sofern das Sendungsgut auf Ladehilfsmitteln (Palette, Gitterbox etc.) übergeben wird, nicht verpflichtet, diese gegen Leerpaletten, Gitterboxen etc. beim Empfänger zu tauschen. Eine Rückführungsverpflichtung besteht seitens uns nicht, es sei denn eine solche wurde gesondert vereinbart.

Serviceumfang Lagerung

4.1

Im Zusammenhang mit einem beauftragten Transport kann der Auftraggeber die bypack Transportvermittlung mit der Einlagerung der Sendung beauftragen. Die Lagerung erfolgt in für die Lagerung geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen.

4.2

Die bypack Transportvermittlung entscheidet über die Wahl des Lagerstandortes. Auf Anfrage des Auftraggebers teilen wir diesem den Lagerstandort mit. Der Auftraggeber kann seine Güter unter vorheriger rechtzeitiger Ankündigung besichtigen.

4.3

Die bypack Transportvermittlung erstellt eine Lagerliste über die eingelagerten Güter und aktualisiert diese bei Ein- oder Auslagerung von (zusätzlichen) Gütern. Die Lagerliste enthält Anzahl, Gewicht und Art der Güter. Nach Einlagerung enthält der Auftraggeber die Lagerliste und hat mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit der Güter zu bestätigen.

Sendungs- und Lagergut

Befördert und gelagert werden Sendungen, welche maximal folgende Maße haben:

Pakete 240 x 100 x 200 cm (Länge x Breite x Höhe)

Sammelgut 240 x 120 x 200 cm (Länge x Breite x Höhe)

Höchstens jedoch maximales Gurtmaß (längste Seite + 2x Breite + 2x Höhe)

Pakete 300 cm

Sammelgut 780 cm

Zollamtliche Abwicklung

5.1

Die zollamtliche Abwicklung ist ausschließlich Verpflichtung des Auftraggebers. die bypck Transportvermittlung übernimmt im Falle einer genehmigungspflichtigen Ein- und / oder Ausfuhr keine Verpflichtungen zur Zollanmeldung, Zollabwicklung, Erledigung der Ein- und / oder Ausfuhr etc. Sämtliche Kosten übernimmt der Auftraggeber.

5.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Papiere außen am Versandstück in einer Dokumententasche anzubringen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.

5.3

Für den Fall, dass die bypack Transportvermittlung dennoch von Dritten (u.a. den Zollbehörden) in Anspruch genommen werden sollte, stellt der Auftraggeber, soweit es sich bei diesem um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt, die bypack Transportvermittlung bereits jetzt von sämtlichen Kosten, Gebühren, Steuern und Zöllen etc. auf erstes Anfordern unverzüglich frei.

5.4 Werden Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Zollstrafen oder Lagerkosten von behördlicher Seite erhoben oder wird die bypack Transportvermittlung zur Zahlung solcher Kosten im Namen des Versenders, Empfängers oder Dritter aufgefordert, und ist die bypack Transportvermittlung nicht in der Lage, diesen Betrag auf erste Aufforderung von der betreffenden Person zu kassieren, hat der Versender den Betrag auf Verlangen von uns zu zahlen, es sei denn, dass die finanziellen Aufwendungen nicht erforderlich waren und auch nicht auf einem Verschulden des Versenders beruhen. Dies gilt auch, falls der Empfänger oder, bei Rechnungsstellung an Dritte, dieser Dritte fällige Beträge nicht bezahlt.

Verpackung

6.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Sendungsgut an die bypack Transportvermittlung versandfertig zur Verfügung zu stellen. Hierbei übernimmt der Auftraggeber die ausschließliche Verantwortung für die transport- und lagergerechte Verpackung des Sendungsgutes. Der Auftraggeber hat das Sendungsgut auf beförderungstauglichen Ladehilfsmitteln (Europaletten / Einwegpaletten) zu verpacken.

6.2

Hinweise auf der Verpackung, die eine besondere Behandlung des Gutes erforderlich machen, sind für die bypack Transportvermittlung nicht verpflichtend und entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zu einer transportsicheren und für die Lagerung geeigneten Verpackung.

6.3

Die bypack Transportvermittlung ist nicht zur Überprüfung der Verpackung verpflichtet. Die bypack Transportvermittlung kann jedoch die Annahme einer Sendung ablehnen, sofern diese offensichtlich nicht transportsicher verpackt ist. Ebenso kann die bypack Transportvermittlung die Einlagerung der Sendung verweigern, wenn deren Verpackung nicht für die Lagerung geeignet erscheint.

6.4

Die bypack Transportvermittlung ist von deren Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf ungenügende Verpackung und Kennzeichnung durch den Absender zurückzuführen ist. Es gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse (z.B. §§ 426, 427 HGB, Art. 17 CMR).

Pflichten des Auftraggebers

7.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung an den ordnungsgemäßen Empfänger zu adressieren und mit sämtlichen Beförderungspapieren zu versehen. Alte Kennzeichnungen, Adressen und Paketaufkleber sind vom Auftraggeber vor Aufgabe der Sendung zur Beförderung zu entfernen.

7.2

Unterlässt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 7.1, ist die bypack Transportvermittlung berechtigt, die Sendung einzulagern, sicherzustellen und zurück zu befördern. Die bypack Transportvermittlung ist berechtigt, den anfallenden Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Beförderungsausschlüsse; Ausschlüsse von der Lagerung

8.1

Von der Beförderung und Lagerung durch die bypack Transportvermittlung sind folgende Sendungsgüter ausgeschlossen:

– Sendungen, die einen Wert von EUR 3000,00 übersteigen

– Geld, Wertpapiere, geldwerte Dokumente (Schecks, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), Kreditkarten, Prepaid- und Telefonkarten)

– Edelmetalle, Schmuck, Uhren, echte Perlen, Edelsteine, Pelze, Kunstgegenstände, Antiquitäten,

– verderbliche Güter, lebende Tiere, menschliche und tierische sterbliche Überreste, Organe und Leichenteile, Urnen

– Waffen i.S.d. deutschen Waffengesetzes, Munition sowie Waffen oder Waffenbestandteile, die gegen gesetzliche Bestimmungen des Abgangs- oder Empfangslandes verstoßen

– Gefahrgut, Abfälle i.S.d. KrWG sowie jede Art von Sendungen, die Öl, Benzin, Schmierstoffe enthalten

– jedwedes Gut, welches gegen die Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes, Embargo-Listen sowie gegen die Antiterrorverordnung EGVO 2580/2001 und 881/2002 verstoßen

– jedwedes Gut, was selbst oder dessen Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt.

8.2

Die bypack Transportvermittlung ist nicht zur Überprüfung der Sendungen verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bypack Transportvermittlung über den Inhalt der Sendung zu informieren, sofern diese Güter enthält die unter einen Beförderungsausschluss der Ziffer 8.1. fallen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitteilung an die bypack Transportvermittlung über den Sendungsinhalt, geht die bypabk Transportvermittlung davon aus, dass keine Güter nach Maßgabe der Ziffer 8.1. zur Beförderung und Lagerung übergeben worden sind.

Die bypack Transportvermittlung ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungs-ausschlüssen gemäß vorstehender Ziffer verpflichtet. Die bypack Transportvermittlung ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

8.3

Die bypack Transportvermittlung ist berechtigt die Annahme der Sendung, deren Weiterbeförderung sowie Einlagerung zu verweigern, sofern wir positive Kenntnis oder berechtigte Zweifel hat, dass die Sendung Güter enthält, die unter Ziffer 8.1 fallen.

Die tatsächliche Übernahme zur Beförderung und/oder Lagerung durch die bypack Transportvermittlung stellt kein Einverständnis oder nachträgliche Genehmigung mit der Beförderung und/oder Lagerung von Gütern nach Ziffer 8.1. dar.

8.4

Der Auftraggeber ist für alle Schäden, die durch die Beförderung von Gütern der vorstehenden Ziffer 8.1 entstehen, gegenüber der bypack Transportvermittlung oder Dritten verantwortlich. Der Auftraggeber trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung nach Maßgabe von Ziffer 8.1 dieser AGB entstandenen Kosten sowie Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die die bypack Transportvermittlung ergreifen muss, um den vertragswidrigen Zustand sowie daraus resultierende Gefahren abzuwenden und zu beseitigen. Hierunter fallen sämtliche Kosten für Sicherstellung, Lagerung, Rücktransport, Entsorgung sowie sonstige Zusatzkosten, Zölle und Steuern etc. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

Lieferfristen

Lieferfristen geltend nicht als vereinbart. Angegebene Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als fixe Zustelltermine.

Dauer und Beendigung der Lagerung

10.1

Der Auftraggeber kann Zeitfenster für die Einlagerung seiner Güter gemäß der vorliegenden Zeitstaffel buchen , mindestens beträgt die Lagerzeit einen Monat.

10.2

Der Auftraggeber kann den Einlagerauftrag mit einer Frist von 10 Werktagen schriftlich kündigen mittels online-Formular . Der Auslagertermin ist dort ebenfalls anzugeben. Vor Auslagerung der Güter sind sämtliche Vergütungen von der bypack Transportvermittlung auszugleichen.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

11.1 Widerrufsrecht

Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber die

bypack Transportvermittlung

Herr Thorsten Mayer

Goldbergstraße 21

55268 Nieder-Olm

Tel: 0049 (0) 6136-761132

E-Mail: transport-unternehmen-mayer@t-online.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Hierzu kann das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.

11.2 Folgen des Widerrufs

Sofern dieser Vertrag widerrufen wird, erstattet die bypack Transportvermittlung alle Zahlungen, die bereits durch den Auftraggeber geleistet wurden, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei der bypack Transportvermittlung eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die bypack Transportvermittlung dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Beförderungsleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von der bypack Transportvermittlung die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichteten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht.

11.3 Muster-Widerrufsformular

Sofern der Vertrag widerrufen werden soll, hat der Auftraggeber nachstehendes Formular auszufüllen und an Simplelogistik zurück zu senden:

„- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Beförderungsleistung von folgenden Sendungen (*)- Beauftragt am (*)/erhalten am (*)- Name des/der Verbraucher(s)- Anschrift des/der Verbraucher(s)- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)- Datum“

Vergütung

12.1

Es gelten für nationale Beförderungen die Entgelte und Gebühren gemäß der jeweils gültigen Preistabelle von der bypack Transportvermittlung. 

12.2

Für die Lagerentgelte gelten die jeweils gültigen Preise gemäß Preisstaffel [PREISLISTE].

12.3

Die Vergütung wird auf der Basis des tatsächlichen Gesamtbruttogewichtes oder des Volumengewichtes der Sendung berechnet, je nachdem, welches Gewicht höher ist. Der Frachtpreis / Lagerentgelt ist bei Auftragseingang sofort fällig. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagergeld für den gebuchten Zeitraum im Voraus zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 284 ff. BGB.

12.4

Die Zahlung des Frachtpreises kann mittels  Lastschrifteneinzug, Überweisung oder Vorkasse erfolgen sowie bei Beauftragung durch Unternehmer (§ 14 BGB) durch SEPA-Lastschriftverfahren. 

Im Falle der Zahlung mittels SEPA-Lastschriftverfahren wird die Zahlung frühestens am nächsten Bankarbeitstag nach Eingang des Auftrages abgebucht. Ein Bankarbeitstag kann unter Umständen auch ein gesetzlicher Feiertag sein. Eine Kündigung des SEPA-Mandats durch den Kontoinhaber vor Abbuchung muss die bypack Transportvermittlung unverzüglich mitgeteilt werden. Kosten, die im Zusammenhang mit durch den Auftraggeber oder den Kontoinhaber verschuldeten ungültigen Mandaten entstehen, hat er Auftraggeber und der Kontoinhaber zu tragen.

12.5

Nimmt der Auftraggeber am Lastschriftverfahren teil, erhebt die bypack Transportvermittlung die Kosten, die durch die Rücklastschrift entstehen.

Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Transportvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages (Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis) bleibt davon unberührt.

Haftung

Die Haftung von der bypack Transportvermittlung, seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit den durch die bypack Transportvrmittlung erbrachten Leistungen entstehen, richtet sich, soweit nachfolgend nichts abweichend vereinbart ist und zwingende gesetzliche Bestimmungen diesem nicht entgegenstehen, dem Haftungsgrund und der Haftungshöhe nach gemäß den deutschen gesetzlichen Bestimmungen.

14.1

Die Haftung für grenzüberschreitende Straßengütertransporte richtet sich nach den zwingenden Regelungen der CMR.

14.2

Die bypack Transportvermittlung  haftet für Güterschäden aus Speditions- und Frachtaufträgen von der Übernahme bis zur Ablieferung der Sendung nicht sondern die ausführende Spedition / Dienstleister mit 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB; Art. 23 CMR).

14.3

Die Haftung für Lieferfristüberschreitungen bei diesen Beförderungen ist bei nationalen Güterbeförderungen auf das dreifache der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB) sowie bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf das einfache der Fracht (Art. 23 Abs. 5 CMR) beschränkt.

14.4

Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren gegangen oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

Der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,

Des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

14.5 Haftung während der Lagerung

14.5.1

Die Vertragspartner der bypack Transportvermittlung haften für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

Die Haftung von der bypack Transportvermittlung ist für Güterschäden begrenzt auf EUR 50,00 je Schadenfall und EUR 100,00 je Schadenereignis.

14.5.2

Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber vor der Einlagerung schriftlich eine Wertdeklaration gemäß nachstehender Ziffer 14.2 vornimmt. Als Haftungshöchstgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart. Der Auftraggeber hat sodann das Gut nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 16 zu versichern.

14.5.3

Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.

14.5.4

Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

14.5.5

Die bypack Transportvermittlung ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder infolge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft nicht.

14.6

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die durch die bypack Transportvermittlung, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig, in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen wurden sowie dann nicht, sofern die bypack Transportvermittlung den Schaden arglistig verschwiegen hat.

14.7

Die Haftung des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wertdeklaration

15.1

Eine Wert- oder Interessendeklaration der Sendung gemäß den Bestimmungen der Art. 25 und 26 CMR ist nicht möglich.

15.2

Sofern der Wert der aufgegebenen Sendung über einem Betrag von EUR 30,00 liegt, hat der Auftraggeber der bypack Transportvermittlung den Wert des Gutes anzugeben.

Versicherung

16.1

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Sendungen und Lagerwaren durch Abschluss einer gesonderten Wertersatzversicherung abzusichern wenn diese angeboten wird.

Schadenanzeige

Für die Reklamation eines Schadens gelten die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 438 HGB; Art. 30 CMR).

Schlussklauseln

18.1 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist bei Kaufleuten Köln, es sei denn zwingende gesetzliche Regelungen gehen dieser Regelung vor. Ist ein Auftraggeber Verbraucher, kann er bei Klagen gegen die bypack Transportversicherung den Gerichtstand in Köln oder den gesetzlich bestimmten Gerichtsstand wählen.

18.2 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.3 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

18.4 Datenschutz

Die bypack Transportvermittlung ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Auftraggeber, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zweckgebunden zu verarbeiten, zu verändern und zu speichern und durch von der bypack Transportvermittlung beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

AGB
palettenversand24 / bypack Transportvermittlung

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